11. Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht
11.1 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den § 4 HGB bezeichneten
Gewerbetreibenden gehören und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
wird als Gerichtsstand für alle aus den Vertrag sich ergebenden
Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen Frankfurt
vereinbart; wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
11.2 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin
wirksam. Im grenzüberschreitenden Lieferverkehr gilt deutsches Recht.
CRAB Computer GmbH Frankfurt, im Jahr 2006